Gilt § 78 UrhG auch für ein künstlich verändertes Spielerbild?
Die Norm knüpft an das öffentlich zugänglich gemachte Bildnis und die Verletzung berechtigter Interessen an. Eine KI-Bearbeitung wird daher anhand der konkreten Erkennbarkeit, Fassung und Veröffentlichung geprüft. Eine technische Veränderung beantwortet die Rechtsfrage allein nicht.
Reicht eine allgemeine Zustimmung zur Vermarktung des Spielerbilds?
Das lässt sich nicht pauschal bejahen. Sponsor, Zweck, Werbeaussage, Bearbeitung, Kanäle, Gebiet und Dauer sollten von der Zustimmung gedeckt sein. Eine neue synthetische Darstellung kann eine zusätzliche Freigabe oder zumindest eine konkrete Prüfung verlangen.
Wer muss die KI-Fassung freigeben?
Das hängt von Vertrag und Freigabeprozess ab. Die Akte sollte zeigen, wer für Spieler, Verein, Sponsor und Agentur zuständig ist und welche konkrete Bild- und Textversion freigegeben wurde.
Darf das Motiv nach dem Vertragsende online bleiben?
Archiv, bereits veröffentlichte Inhalte und eine neue Sponsorwerbung sind getrennt zu prüfen. Vertragsende, Nachwirkung, konkrete Darstellung und berechtigte Interessen müssen zusammen betrachtet werden.