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Wiedereingliederungsteilzeit im Profisport: § 13a AVRAG

Wie Profisportler nach längerer Krankheit stufenweise zurückkehren: Voraussetzungen, Vereinbarung, Stundenreduktion und Wiedereingliederungsplan.

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29. September 2026 · Mag. Bernhard Brandauer, Rechtsanwalt

Nach einer längeren Krankheit kann ein angestellter Profisportler mit dem Verein eine befristete Wiedereingliederungsteilzeit vereinbaren. § 13a AVRAG verlangt dafür unter anderem eine mindestens sechswöchige ununterbrochene Arbeitsunfähigkeit, ein seit mindestens drei Monaten bestehendes Arbeitsverhältnis, eine schriftliche Vereinbarung und eine bestätigte Arbeitsfähigkeit ab Beginn der Teilzeit.

Die sportliche Rückkehr braucht eine eigene Planung. Trainingsumfang, Spieltagsbelastung, Regeneration und vertraglich geschuldete Aufgaben müssen mit der vereinbarten Arbeitszeit zusammenpassen. Sportliche Belastbarkeit und arbeitsrechtliche Arbeitsfähigkeit sind dabei getrennte Prüfungen.

Kurze Einordnung

Welche Frage zur Rückkehr ist offen?

Wählen Sie die Situation, die Ihrem Fall am nächsten kommt. Die Einordnung zeigt, welche Unterlagen für die Wiedereingliederungsteilzeit zuerst zusammengehören.

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01 Frage 1

Aus welcher Rolle prüfen Sie die Rückkehr?

Ergebnis

Ihre Einschätzung

01

Die sechswöchige ununterbrochene Arbeitsunfähigkeit und das mindestens dreimonatige Arbeitsverhältnis sind der erste gesetzliche Prüfpunkt.

Ordnen Sie Krankenstandsbestätigungen, Beginn und Ende der Arbeitsunfähigkeit sowie den Beginn des Arbeitsverhältnisses. Halten Sie außerdem fest, ob die Arbeitsunfähigkeit auf Krankheit oder einen Unglücksfall zurückgeht.

02

Arbeitsfähigkeit, Wiedereingliederungsplan, Case Management und die konkrete Arbeitszeit müssen zusammenpassen.

Stellen Sie die Bestätigung der Arbeitsfähigkeit, die Beratung im Case Management und den Wiedereingliederungsplan zusammen. Prüfen Sie danach Stundenumfang, Lage der Arbeitszeit und den Beginn des Wiedereingliederungsgeldes.

03

Die Vereinbarung darf die Arbeitszeit befristet ändern. Die geschuldeten Aufgaben des Spielervertrags bleiben im Übrigen bestehen.

Beschreiben Sie Beginn, Dauer, Ausmaß und Lage der Teilzeit schriftlich. Ordnen Sie Training, Spiele, Reisen und sonstige Pflichten danach so, dass sie innerhalb der Vereinbarung erfüllt werden können.

Welche Voraussetzungen § 13a AVRAG verlangt

§ 13a Abs 1 AVRAG knüpft die Wiedereingliederungsteilzeit an eine mindestens sechswöchige ununterbrochene Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit oder Unglücksfall. Zusätzlich muss das Arbeitsverhältnis ununterbrochen drei Monate gedauert haben. Diese beiden Zeitpunkte sind anhand der Unterlagen zu prüfen, bevor der Verein einen Wiedereinstieg plant.

Die Regelung setzt eine wiedererlangte Arbeitsfähigkeit für die Zeit ab Beginn der Wiedereingliederungsteilzeit voraus. Eine laufende Trainingsunfähigkeit wird dadurch nicht in eine Teilzeitvereinbarung umgewandelt. Der medizinische Zustand und die vertragliche Einsatzplanung brauchen eine getrennte, aufeinander abgestimmte Prüfung.

Für die Vorbereitung gehören Krankenstandsbestätigungen, Arbeitsvertrag, Nachträge und die geplante Rückkehr zusammen. Der Beitrag zu verletzungsbedingter Nichtverfügbarkeit behandelt die davon zu unterscheidende Frage, wie eine bestehende Verletzung im laufenden Vertragsverhältnis einzuordnen ist.

Was die schriftliche Vereinbarung regeln muss

Die Wiedereingliederungsteilzeit wird zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber schriftlich vereinbart. Die wöchentliche Normalarbeitszeit wird um mindestens ein Viertel und höchstens die Hälfte herabgesetzt. Sie darf während der Wiedereingliederungsteilzeit zwölf Stunden nicht unterschreiten. Das Entgelt muss außerdem über dem in § 5 Abs 2 ASVG genannten Betrag liegen.

Nach § 13a Abs 2 AVRAG muss die Vereinbarung Beginn, Dauer, Ausmaß und Lage der Teilzeitbeschäftigung enthalten. Bei einem zuständigen Betriebsrat ist dieser den Verhandlungen beizuziehen. Die Arbeitszeit kann für bestimmte Monate abweichend verteilt werden, wenn die gesetzlichen Untergrenzen und die durchschnittliche Vereinbarung eingehalten werden.

Die befristete Arbeitszeitänderung ändert die geschuldeten Leistungen aus dem Arbeitsvertrag im Übrigen nicht. Ein Verein sollte deshalb konkret festhalten, welche Trainings, Spieltage, Reisen und Besprechungen in den vereinbarten Zeiten liegen. Eine einseitige Änderung der vereinbarten Arbeitszeit oder eine Mehrarbeit darf der Arbeitgeber während der Teilzeit nicht anordnen.

Allgemeine Fragen zu Reisezeit und Ruhefenstern im Saisonplan ordnet der bestehende Beitrag zu Arbeitszeitrecht im Profifußball ein. Die Wiedereingliederungsteilzeit setzt auf diesem Rahmen auf und ersetzt ihn nicht.

Wie Arbeitsfähigkeit und Plan zusammenwirken

Für den Abschluss braucht es eine Bestätigung über die Arbeitsfähigkeit ab Beginn der Wiedereingliederungsteilzeit. Dazu kommt grundsätzlich die Beratung des Spielers und des Vereins über die Gestaltung im Rahmen des Case Managements nach dem Arbeit-und-Gesundheit-Gesetz. Die Beratung betrifft auch den Wiedereingliederungsplan.

Der Wiedereingliederungsplan soll bei der Gestaltung berücksichtigt werden. Nach § 13a Abs 1 AVRAG soll der zuständige Arbeitsmediziner oder das arbeitsmedizinische Zentrum an seiner Erstellung mitwirken. Die Beratung kann unter den im Gesetz genannten Voraussetzungen entfallen, wenn die beteiligten Personen und die Arbeitsmedizin nachweislich zustimmen.

Im Profisport sollte der Plan die tatsächliche Belastung abbilden. Dazu gehören etwa Trainingseinheiten, Spieltage, Reisen, physiotherapeutische Termine, Videoanalysen und Regenerationszeiten. Der Plan legt keine sportliche Aufstellung fest. Er schafft die arbeitszeitliche Grundlage, in der der Verein seine Vertragspflichten organisieren muss.

Wirksam wird die Wiedereingliederungsteilzeit frühestens mit dem Tag nach der Zustellung der Mitteilung über die Bewilligung des Wiedereingliederungsgeldes nach § 143d ASVG. Der geplante erste Trainingstag darf daher nicht allein aus dem Kalender des Vereins abgeleitet werden.

Welche Dauer und welcher Beginn zulässig sind

Die Wiedereingliederungsteilzeit dauert mindestens einen Monat und höchstens sechs Monate. Sie muss spätestens einen Monat nach dem Ende der Arbeitsunfähigkeit angetreten werden. Der Verein und der Spieler sollten den Rückkehrtermin deshalb mit dem Ende des Krankenstands, der Bewilligung des Wiedereingliederungsgeldes und dem schriftlichen Plan abgleichen.

Wenn die arbeitsmedizinische Zweckmäßigkeit weiter besteht, kann die Wiedereingliederungsteilzeit einmalig um mindestens einen und höchstens drei Monate verlängert werden. Die Verlängerung braucht wiederum eine schriftliche Vereinbarung. Eine bloße Fortsetzung des bisherigen Trainingsplans ersetzt diese Erklärung nicht.

Nach dem Antritt können Arbeitnehmer und Arbeitgeber einvernehmlich höchstens zweimal eine Änderung der Teilzeitbeschäftigung vereinbaren. Das kann eine Verlängerung oder eine Änderung des Stundenausmaßes betreffen. Jede Änderung sollte in einer neuen nachvollziehbaren Fassung festgehalten werden.

Was für Spieler und Vereine im Sport besonders ist

Ein Spielervertrag verbindet Arbeitszeit mit sportlichen Aufgaben. Bei der Rückkehr müssen daher Mannschaftstraining, individuelles Training, Spiele, Reisen und Regeneration in ein realistisches Zeitfenster eingeordnet werden. Der Verein sollte die arbeitszeitliche Vereinbarung mit dem medizinischen Plan und dem Saisonkalender abgleichen.

Die Wiedereingliederungsteilzeit schafft keine automatische Berechtigung für eine bestimmte Kaderposition. Sie regelt die befristete Herabsetzung und Lage der Arbeitszeit. Ob eine konkrete sportliche Aufgabe innerhalb dieser Zeiten möglich ist, hängt vom Vertrag, vom Wiedereingliederungsplan und von der bestätigten Arbeitsfähigkeit ab.

Der Beitrag zu Versetzung in die zweite Mannschaft behandelt die Grenzen einer einseitigen Änderung von Trainingsort und Einsatz. Diese Frage bleibt von der Wiedereingliederungsteilzeit getrennt und darf nicht durch eine neue Arbeitszeitvereinbarung verdeckt werden.

Wie Entgelt und Nachweise geprüft werden

Während der Wiedereingliederungsteilzeit besteht Anspruch auf das entsprechend der Arbeitszeitreduktion aliquot zustehende Entgelt. § 13a Abs 6 AVRAG verweist für die Berechnung auf § 3 des Entgeltfortzahlungsgesetzes. Die Abrechnung sollte daher mit dem vereinbarten Stundenausmaß und einer allfälligen abweichenden Verteilung übereinstimmen.

Spieler und Vereine sollten die schriftliche Vereinbarung, den Wiedereingliederungsplan, die Bestätigung der Arbeitsfähigkeit, die Bewilligung des Wiedereingliederungsgeldes, Trainingspläne und Abrechnungen gemeinsam sichern. Bei Änderungen braucht es eine datierte Fassung. So bleibt erkennbar, welche Arbeitszeit und welche Aufgaben zu welchem Zeitpunkt vereinbart waren.

Häufige Fehler: den Krankenstand nicht lückenlos dokumentieren, die Arbeitsfähigkeit nur aus einem Trainingsversuch ableiten, den Beginn vor der Bewilligung ansetzen, die Mindeststunden unterschreiten, Mehrarbeit stillschweigend einplanen oder eine sportliche Versetzungsfrage als Arbeitszeitproblem behandeln.

Häufige Fragen zur Wiedereingliederungsteilzeit

Wie lange muss der Krankenstand dauern?
§ 13a Abs 1 AVRAG verlangt eine mindestens sechswöchige ununterbrochene Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit oder Unglücksfall. Zusätzlich muss das Arbeitsverhältnis ununterbrochen drei Monate gedauert haben.

Kann der Verein den Spieler während der Teilzeit zu Mehrarbeit einteilen?
§ 13a Abs 3 AVRAG untersagt die Anordnung einer Arbeitsleistung über das vereinbarte Arbeitszeitausmaß. Auch eine Änderung der vereinbarten Lage der Arbeitszeit darf der Arbeitgeber während der Wiedereingliederungsteilzeit nicht einseitig anordnen.

Beginnt die Teilzeit mit dem ersten geplanten Training?
Der Beginn richtet sich nach der schriftlichen Vereinbarung und den gesetzlichen Voraussetzungen. Wirksam wird die Wiedereingliederungsteilzeit frühestens am Tag nach der Zustellung der Mitteilung über die Bewilligung des Wiedereingliederungsgeldes nach § 143d ASVG.

Kann der Spieler früher zur ursprünglichen Arbeitszeit zurückkehren?
Der Spieler kann die vorzeitige Rückkehr schriftlich verlangen, wenn die arbeitsmedizinische Zweckmäßigkeit nicht mehr gegeben ist. Die Rückkehr darf frühestens drei Wochen nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beendigungswunsches erfolgen.

Was Spieler und Vereine jetzt vorbereiten sollten

Sichern Sie zuerst den Krankenstandsverlauf, die Dauer des Arbeitsverhältnisses und die Bestätigung der Arbeitsfähigkeit. Danach gehören Wiedereingliederungsplan, Case Management, schriftliche Arbeitszeitvereinbarung und Bewilligung des Wiedereingliederungsgeldes in eine gemeinsame Chronologie.

Übertragen Sie den Plan anschließend in den Saisonkalender. Markieren Sie Training, Spieltage, Reisen, Regeneration und Änderungen. Prüfen Sie, ob die Aufgaben des Spielervertrags innerhalb des vereinbarten Umfangs erfüllt werden können und ob der Verein Mehrarbeit oder eine einseitige Lageänderung vermeidet.

Wenn Sie eine Wiedereingliederungsteilzeit, den Wiedereingliederungsplan oder die Rückkehr in den Spielbetrieb rechtlich ordnen möchten, halten Sie Arbeitsvertrag, Krankenstandsunterlagen, medizinische Bestätigung, Kalender und Kommunikation bereit. Mag. Bernhard Brandauer, Rechtsanwalt, klärt mit Ihnen die nächsten sinnvollen Schritte.

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